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FG München Urteil vom 28.04.2021 - 4 K 1710/19 (veröffentlicht am 10.07.2021)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft und nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheids zulässig. keine partielle Ausübung des Antrags nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine Rechtsgrundlage zur Nachholung des bisher unterbliebenen Antrags auf Optionsverschonung

Leitsatz (redaktionell)

1. Über eine vom Steuerpflichtigen beantragte Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (jetzt: § 13a Abs. 10 ErbStG) ist nur im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu entscheiden. Die Entscheidung bildet daher einen unselbständigen, der Bestandskraft nicht zugänglichen Bestandteil der Steuerfestsetzung.

2. Eine wirksame Erklärung auf Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 muss bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden und ist nicht etwa bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung jederzeit möglich. Wird der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid geändert, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die zuvor unterbliebene Erklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Änderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt.

3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (aktuell § 13a Abs. 10 ErbStG) ist nicht partiell möglich.

4. Ist eine Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nicht beantragt und der Steuerbescheid bestandskräftig geworden, ermöglichen weder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Änderung des bestandskrä...

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