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FG München Urteil vom 26.10.2017 - 10 K 614/17 (veröffentlicht am 10.01.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufstellung als Kandidat für ein Mandat sowie dem Erhalt einer Position als Nachrücker in das Europäische Parlament

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das für Wahlkampfkosten unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war, geltende Abzugsverbot nach § 22 Nr. 4 S. 3 EStG ist verfassungskonform und auch für eine Kandidatur für ein Mandat im Europäischen Parlament anwendbar.

2. Wahlkampfkosten i. S. d. § 22 Nr. 4 S. 3 EStG sind im Gegensatz zu den mandatsbedingten Kosten sämtliche Ausgaben, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats gemacht werden. Zu den Wahlkampfkosten zählen nicht nur die für den Wahlkampf im engeren Sinne aufgewendeten Kosten, sondern auch solche Aufwendungen, die der Kandidatin (hier: für ein Mandat im Europäischen Parlament) in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Aufstellung zur Kandidatin und dem Erhalt des Nachrückerstatus sowie den jeweils damit verbundenen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen entstanden sind.

3. Zum „Wahlkampf” gehört nicht nur die Schlussphase der letzten Wochen vor dem Wahltag, sondern jedenfalls auch die Vorbereitungsphase (inklusive der Bewerbung um einen Listenplatz) und die Vorwahlkampfzeit.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 4 Sätze 1-3, § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EuWG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen IX R 32/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Wahlkampfkosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2014) u.a. als Dozentin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ferner nahm sie als Kandidatin auf dem Listenplatz 21 des Wahlvorschlags ihrer Partei an der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 teil. Da dieser Listenplatz nach dem späteren Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Europäischen Parlament ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur und des nachfolgenden Wahlverfahrens entstandene Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet in Höhe von insgesamt 7.197,88 EUR als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer für 2014 auf 12.256,00 EUR fest. Dabei lehnte das FA den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten unter Verweis auf § 22 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) insgesamt ab. Im Laufe des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus im vorliegenden Klageverfahren nicht streitigen Gründen mit Bescheid vom 19. Februar 2016 geändert und die Einkommensteuer geringfügig auf 12.225,00 EUR herabgesetzt.

Hinsichtlich der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten blieb der Einspruch ohne Erfolg. Zur Begründung führte das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2017 aus, das Abzugsverbot bezüglich der Wahlkampfkosten umfasse sämtliche Aufwendungen zur Erlangung eines Mandats im Europäischen Parlament. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Kosten eines erfolglosen Wahlkampfes (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87, BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435). Aufwendungen, die nach einer erfolglosen Kandidatur entstanden seien wie die Kosten zur Erhaltung des Nachrückerstatus, fielen hingegen unter keine Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG und könnten bereits deshalb nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Zur Begründung ihrer hiergegen eingereichten Klage führt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Aufwendungen seien zu unterteilen in Aufwendungen zur Erlangung des Kandidatenstatus, in Kosten für die organisatorische Vorbereitung als Kandidatin, in Kosten zur Ausbildung und zum Erhalt des Nachrückerstatus sowie in Wahlkampfkosten als Kandidatin. Hinsichtlich der drei erstgenannten Aufwendungsarten handele es sich bereits nicht um Wahlkampfkosten im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG, sondern um vorab entstandene Werbungskosten für die Erzielung sonstiger Einkünfte als Abgeordneter. Denn insoweit richteten sich die Tätigkeiten nicht an die Wähler, sondern dienten im überwiegenden Eigeninteresse der Erlangung und Erhaltung des Kandidatenstatus. Diese Differenzierung sei bereits in § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG angelegt und gelte für den werdenden Mandatsträger entsprechend. Im Wege des Umkehrschlusses müssten Aufwendungen beim werdenden Mandatsträger...

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