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FG München Urteil vom 26.01.2022 - 4 K 308/20 (veröffentlicht am 25.03.2022)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundung der Erbschaftsteuer. maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufgebracht werden kann

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt wird.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der – durch die begehrte Stundung hinausgeschobene – Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

3. Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer besteht nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden sind.

 

Normenkette

ErbStG § 28 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die gegen den Kläger festgesetzte Erbschaftsteuer zu stunden.

Der Kläger ist neben X (Miterbe zu 2/3) Miterbe zu 1/3 nach Y (im Folgenden Erblasserin), die am X. März 2018 verstarb. Die Erbmasse bestand u.a. aus einer Wohnung in X, Y-Str. und Bankguthaben in der Gesamthöhe von … EUR. Mit Mietvertrag vom 7. Juli 2018 vermieteten der Kläger und X die o.g. Wohnung ab dem 1. August 2018 an die Eheleute Z. Die Familie Z war bereits vor dem X. März 2018 unter der Adresse in X, Y-Str. gemeldet und hat die Wohnung zusammen mit der Erblasserin genutzt. Die Familie Z erbrachte Pflegeleistungen an die Erblasserin. Mit Teilerbauseinandersetzu...

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