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FG München Urteil vom 23.10.2008 - 14 K 1743/06 (veröffentlicht am 25.03.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Zollzuschlags im Reiseverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird auf einem Flughafen für über die Reisefreimenge in einem Aufbewahrungsbeutel eingeführte Textilien nicht unaufgefordert eine summarische Zollanmeldung abgegeben, sondern der grüne Ausgang „anmeldefreie Waren” benutzt, liegt durch die Benutzung dieses Ausgangs eine Ordnungswidrigkeit gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 3 ZollV i. V. m. Art. 43 Abs. 1 ZK vor.

2. Werden die ordnungswidrig eingeführten Kleidungsstücke anschließend auf Nachfrage des Abfertigungsbeamten im Rahmen der Zollkontrolle angegeben, steht dies der Festsetzung eines Zollzuschlags in Höhe der Einfuhrabgaben und damit in maximaler Höhe nicht entgegen.

 

Normenkette

ZollVG § 32 Abs. 3; AO § 382 Abs. 1 Nr. 1; ZollV § 30 Abs. 4 Nr. 3; ZK Art. 43 Abs. 1; FGO § 102; VO 918/83/EWG Art. 47

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheides vom 28. Februar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2006 wird der Zollzuschlag auf 14,18 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung eines Zollzuschlags.

Am 28. Februar 2006 reiste der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau aus T kommend über das Hauptzollamt (HZA) – Zollamt Flughafen in die Europäische Gemeinschaft ein. Er benutzte den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren”, wobei er Kleidung im Gesamtwert von 480,00 EUR, die er in T hatte anfertigen...

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