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FG München Urteil vom 23.03.2011 - 4 K 812/08 (veröffentlicht am 25.05.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer für ein von einer Zwangsverwaltung erfasstes KFZ des Insolvenzschuldners ist keine Masseverbindlichkeit, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von dem Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und negativen Steueransprüche sind von ihm und gegen ihn geltend zu machen. Der Zwangsverwalter hat insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO die Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen.

2. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Zwangsverwaltung, d.h. die Verwaltung und Benutzung der beschlagnahmten Gegenstände durch den Verwalter der Zwangsverwaltung, bestehen. Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren laufen parallel. Dementsprechend erstreckt sich auch die Verwaltung des Insolvenzverwalters nicht auf die zwangsverwalteten Gegenstände.

3. Eine im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehende Zugmaschine, die den insgesamt unter Zwangsverwaltung gestellten landwirtschaftlichen Flächen dient und mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang steht, unterliegt als Zubehör ebenfalls der Zwangsverwaltung. Die Kraftfahrzeugsteuer für diese Zugmaschine ist nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden und damit keine Masseverbindlichkeit. Der Steuerbescheid ist an den Zwangsverwalter zu richten.

 

Normenkette

KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 34 Abs. 1, 3; InsO § 80 Abs. 1, 2 S. 2, §§ 35, 55 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1120, 1192 Abs. 1, § 98 Nr. 2; ZVG § 145 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2012; Aktenzeichen II R 28/11)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vom 11. Juli 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 wird dahin gehend abgeändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. April 2007 bis 1. Jul...

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