Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Renovierungsaufwendungen für ein Haus der Kläger in Österreich.
Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1994 übte der Kl den Beruf eines Handelsvertreters aus. Hinsichtlich einer früheren Tätigkeit bei der Fa. W. O. (Vorruhestand) bezog er auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kl ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Musikpädagogin. Sie besitzt sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsangehörigkeit.
Die Kl sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines ca. 150 Jahre alten Einfamilienhauses (Elternhaus des Kl, alter Familienbesitz) in P. in Oberösterreich, das nur wenige Kilometer von der bayerischen Grenze entfernt gelegen ist. Dieses Haus diente den Kl und ihren Kindern über viele Jahre hinweg als Zweitwohnsitz. In den Jahren ab 1994 ließen sie es mit großem Aufwand renovieren und instand setzen (Planeinreichung 1993).
In der Einkommensteuererklärung 1994 machten sie insoweit Aufwendungen in Höhe von insgesamt 50.781 DM als Werbungskosten geltend (ESt-Akte 1994, Bl 61). Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10.6.1996 wurden diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Außerdem wurden weder Abzugsbeträge nach § 10e EStG noch die Rückzahlung eines Bauspardarlehens in Höhe von 1.441 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Aus nicht streitbefangenen Gründen wurde die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 29.10.1997 auf 14.398 DM herabgesetzt.
Im Einspruchsverfahren machten die Kl die Renovierungsaufwendungen als Erhaltungsaufwand im Hinblick auf eine geplante ganzjährige...