Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag gegen Steuerberater, der sich auf Arbeitsüberlastung beruft (§ 152 AO). Begründung für Festsetzung des Verspätungszuschlags kann spätestens in der EE nachgeholt werden (§ 121 Abs. 2 Nr. 2,3 AO, § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
Nachgehend
Tatbestand
(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)
I.
Die Kläger haben im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung (Ehemann), sowie aus nichtselbständiger Arbeit bezogen (beide Ehegatten). Nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren die Kläger daher verpflichtet, für das Streitjahr eine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung abzugeben. Für die Abgabe der ESt-Erklärung 1993 war Frist bis zum 28.2.1995 gewährt. Weil sie dieser Verpflichtung zunächst nicht nachgekommen waren, setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 4.9.1995 einen Verspätungszuschlag gem. § 152 der Abgabenordnung (AO) von 100 DM fest. Die Kläger reichten ihre ESt-Erklärung erst am 10.10.1995 nach. Der Zuschlag wurde daraufhin auch im geänderten Bescheid vom 20.11.1995 ausgewiesen.
Die Vorlage der Einnahme-Überschußrechnung erfolgte mit Begleitschreiben vom 27.7.1997, woraufhin die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 18.8.1997 nochmals geändert wurde. Der Verspätungszuschlag i.H.v. 100 DM blieb unverändert.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 21.9.1997, beim Finanzamt eingegangen am 22.9.1997, Einspruch, den sie erst mit Schreiben vom 8.4.1998 (Bl. 13–21 ESt-Akte „Verspätungszuschlag”) begründeten. Dabei wiesen sie auf eine seit Jahren äußerst angespannte Personalsituation in der Steuerkanzlei der Kläger hin, die in Zusammenhang mit einer Vielzahl von Gese...