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FG München Urteil vom 17.02.1998 - 13 K 4296/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für 1989 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit, beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren die Kläger daher verpflichtet, für 1989 eine ESt-Erklärung abzugeben. Weil sie dieser Verpflichtung erst am 20.08.1991 (Frühleerung) nachgekommen waren, setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 17.10.1991 einen Verspätungszuschlag von 150 DM fest. Dieser Zuschlag wurde auch in den geänderten Bescheiden vom 14.10.1993 und 12.01.1994 ausgewiesen.

Gegen den mit Bescheid vom 12.01.1994 festgesetzten Verspätungszuschlag von 150 DM erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19.01.1994 (Bl. 42 FG-Akte) Beschwerde. Zur Begründung wiesen Sie darauf hin, daß der Kläger als Steuerberater Organ der Steuerrechtspflege sei und daß die Verzögerung aufgrund des chaotischen Steuerrechts und der erheblichen Fehlleistungen der Finanzverwaltung entstanden sei. Somit sei die Säumnis entschuldbar.

Das steuerliche Verhalten der Kläger stellt sich bezüglich der Abgabe der ESt-Erklärungen seit 1987 wie folgt dar:

1987:

Erinnerung 13.09.1988;

Abgabe 06.06.1989

1988:

13.03.1990;

Abgabe 20.06.1990 (Frühleerung)

1989:

Erinnerung 18.03.1991;

erneute Erinnerung 21.05.1991;

Abgabe 20.08.1991 (Frühleerung)

1990:

Erinnerung 28.10.1991;

Zwangsgeldandrohung 14.01.1992;

Abgabe 05.06.1992 (Frühleerung)

1991:

Erinnerung 17.11.1992;

Zwangsgeldandrohung: 11.02.1993;

Abgabe 01.03.1993 (Frühleerung)

1992:

Erinnerung 22.11.1993;

Abgabe 01.03.1994 (Frü...

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