Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Errichtung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Hat der Unternehmer ein gemischt-genutztes Grundstück errichtet und voll seinem Unternehmen zugeordnet, so führt die Nutzung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teils zwingend zu einem steuerfreien Verwendungseigenverbrauch mit der Folge, dass die auf die Wohnung entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden können. Auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 13 Teil C S. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; UStR 1996 Abschn. 203 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger,
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Steuerfreiheit der teilweise privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.
Der Kläger hat im Streitjahr … ein Gebäude errichtet und seinem Unternehmen zugeordnet. Er benutzt es seit Fertigstellung teilweise für eigene Wohnzwecke und teilweise für steuerpflichtige Umsätze im Rahmen seines Baumpflege- und Gartenbaubetriebs, der der Regelbesteuerung unterliegt. Die auf den Wohnteil entfallenden Vorsteuern betrugen im Streitjahr unstreitig … DM. Der Kläger hat diesen Betrag in seiner Steueranmeldung für … als Vorsteuer geltend gemacht und demgegenüber für die private Verwendung des Gebäudes einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch in Höhe von … DM eine darauf entfallende Umsatzsteuer … (USt) in Höhe von … DM erklärt (vgl. Bl. USt-Akte).
Demgegenüber beu...