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FG München Urteil vom 12.10.2005 - 4 K 3172/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbteilungsgrundsatz bei der Erbschaftsteuer (ErbSt)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erschaftsteuer.

 

Normenkette

GG Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen II B 161/05)

BFH (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen II B 161/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz.

I.

Der Kläger ist zu ¼ gesetzlicher Miterbe seiner am 5. Februar 2004 verstorbenen Tante … (Erblasserin). Der Nachlass bestand überwiegend aus Bankguthaben und Wertpapieren. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Juli 2005 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) für einen steuerpflichtigen Erwerb von 92.800 EUR Erbschaftsteuer in Höhe von 15.776 EUR fest (Steuersatz 17 %).

Der Kläger trägt mit seiner Sprungklage, der das FA fristgerecht zugestimmt hat, unter Hinweis auf … ZEV 2005, 1 ff vor, dass das Erbschaftsteuergesetz wegen Verstoßes gegen Art. 14 Grundgesetz verfassungswidrig sei aufgrund seiner Steuersätze, zumindest in seinem Fall, soweit eine Steuer über 15.000 EUR festgesetzt worden sei.

Mit dem dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Nachlassvermögen in Höhe von ca. 100.000 EUR ließen sich Erträge von maximal 6 % p.a. erzielen. Diese unterlägen grundsätzlich einer Einkommensbesteuerung mit einem Grenzsteuersatz in Höhe von –jedenfalls zukünftig – 42 %. Der Barwert der zukünftigen Bruttoerträge bei einer typisiert zugrunde liegenden Nutzungsdauer von 30 Jahren betrage ca. 92.000 EUR bei einem Abzinsungsfaktor von 5 % p.a. Die Gesamtsteuerlast dürfe höchstens die Hälfte, mithin 46.000 EUR betragen. Die abgezinste Ertr...

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