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FG München Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Rückzahlungsforderung. Stundung. sachliche Zuständigkeit. Inkasso-Service. Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat.

Der Bescheid, mit dem die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Recklinghausen Familienkasse Inkasso-Service (Inkasso-Service) einen Antrag, die Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Kindergelds zu stunden und eine Ratenzahlung zu bewilligen, ablehnt, ist wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.

Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als nicht für den Wohnort des Antragstellers zuständiger Familienkasse über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Stundungsantrags durch den Inkasso-Service ist wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.

 

Normenkette

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, § 17 Abs. 2; AO §§ 16, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 222; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 101

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Ablehnung des Stundungsantrags vom 20. August 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Stundung einer Forderung gegen den Kläger wegen der Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 2.485 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 64,50 EUR zu Recht abgelehnt worden ist.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Familienkasse X vom 8. Februar 2016 wurde der Kläger verpflichtet, Kindergeld in Höhe von 3.900 EUR zurückzuzahlen. Nachdem der Kläger bei Fälligkeit am 10. März 2016 keine Zahlung leistete, entstand...

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