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FG München Urteil vom 05.09.2013 - 15 K 1015/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist grundsätzlich noch nicht anzunehmen, wenn Schadensersatz oder Ausgleich für die Nichterfüllung eines (üblichen) Vertrags einschließlich des entgangenen Gewinns geleistet wird.

2. Eine Entschädigung liegt hingegen dann vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

3. Eine zusammengeballt zufließende, im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs vereinbarte Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrags ist ermäßigt zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung des Pachtvertrags durch den Wegfall der Pachtentgelte unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stand, durch den er sich gezwungen sah, den Vergleich abzuschließen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen III R 22/14)

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen III R 22/14)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 14. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatb...

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