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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 10.02.1999 - 1 K 294/97 (veröffentlicht am 04.04.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen über die gesetzliche Abgabefrist hinaus. Ablehnung des Fristverlängerungsantrages zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einräumung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen über den 31.5 des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres hinaus steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

2. Verweist das Finanzamt zur Begründung der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags eines durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein beratenen Steuerpflichtigen nur auf den gemeinsamen Ländererlass zur Verlängerung der Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen, führt dies nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung.

3. Die in dem gemeinsamen Ländererlass enthaltene Ungleichbehandlung der durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gegenüber denjenigen, die sich der in den §§ 3, 4 Nr. 8 und 11 StBerG genannten Personen bedienen, ist nicht willkürlich, sondern sach- und zweckgerecht und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 109 Abs. 1 S. 1, § 149 Abs. 2 S. 1; StBerG §§ 3, 4 Nrn. 8, 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen VI R 64/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt DM 8.000,00.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages für die Einkommensteuererklärung 1996.

Der Kläger ist Mitglied des beim Vereinsregister des Amtsgerichts … unter der … eingetragenen und von der Oberfinanzdirektion … anerkannten Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilf...

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