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FG Köln Urteil vom 16.11.2005 - 11 K 3095/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Renn-, Wett- und Lotteriegesetz (RennwLottG); Lotteriebegriff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

2. Für die Entstehung der Steuerschuld ist es unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige Lotterie tatsächlich genehmigt wurde, denn die Steuerschuld entsteht spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

 

Normenkette

RennwLottG § 19 Abs. 1 S. 2, § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen II R 4/06)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin vermittelt unter der Bezeichnung „…” Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (im Folgenden: Lotto) und entwickelt Systemreihen (= Zahlenkombinationen), welche für die in den Spielgemeinschaften verbundenen Mitspielern einzusetzen sind. Zwischen ihr und dem Beklagten ist streitig, ob ihre Tätigkeit in den Streitjahren als Veranstaltung einer Lotterie zu werten ist und dementsprechend der Lotteriesteuer unterliegt.

Nach § … des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom … ist Gegenstand ihres Unternehmens der Zusammenschluss von Spielern, die in verschiedene Spielgemeinschaften investieren, und der Vertrieb von Anteilen dieser Gemeinschaften durch einen oder mehrere international tätige Vertriebsgesellschaften sowie die Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Geschäfte.

Die Teilnahmebedingungen … der Klägerin sehen im wesentlichen folgende Regelungen vor:

„…

3. …

Für den Fall, dass nicht alle Anteile einer Spielg...

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