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FG Köln Urteil vom 10.10.1994 - 2 K 5855/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.1995; Aktenzeichen VI R 26/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe ein Diebstahlsverlust zu steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten führt.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr (1989) als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig; sein Bruttoarbeitslohn betrug …,– DM. Die Klägerin erzielte im Streitjahr keine Einkünfte.

Im Oktober 1989 unternahmen die Kläger gemeinsam eine Reise nach … (Frankreich). Der Kläger besuchte dort eine Messe, auf der die GmbH als Ausstellerin vertreten war; die Klägerin, die als Fremdsprachensekretärin ausgebildet ist, begleitete ihn als Dolmetscherin. Im Verlauf der Reise wurden das auf einem bewachten Parkplatz stehende Kraftfahrzeug des Klägers aufgebrochen und hieraus verschiedene Gegenstände entwendet, für die der Kläger weder von seiner Arbeitgeberin noch von einer Versicherung Ersatz erhielt. Der Kläger hat den Wert der betreffenden Gegenstände gegenüber der französischen Polizei ursprünglich mit 10.000,– ff (ca. 2.900,– DM) angegeben. Inzwischen beziffert, er den Verlust indessen auf 4.700,– DM, die sich wie folgt zusammensetzen:

Diplomatenkoffer und Aktentasche nebst Inhalt (Taschenrechner, Füller etc.):

1.600,– DM

Damenmantel:

1.700,– DM

Herrenmantel:

1.400,– DM

Den Herrenmantel hat der Kläger ausweislich eines im Klageverfahren vorgelegten Belegs am 4. Januar 1989 zum Preis von 1.400,– DM erworben. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung eine Kreditkarten-Abrechnung vom 20. Mai 1988 vorgelegt, die den Kauf eines „Ledermoden-Gegenstandes” zum Preis von 2.005,– DM betrifft; hierbei handelt es sich seiner Darstellung nach um den Damenmantel. Hinsichtlich der übrigen entwendeten Gegenstände ...

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