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FG Köln Urteil vom 05.11.1996 - 8 K 2484/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen VII R 54/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zu. Recht die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt hat.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt seit 1975 in den Niederlanden und betreibt dort seit 1980 ein nach niederländischem Recht zugelassenes Steuerberatungsbüro. Er berät u. a. niederländische Staatsangehörige, die in den Niederlanden wohnen, aber (auch) in Deutschland tätig sind und deshalb gegenüber den deutschen Finanzbehörden Steuererklärungen abzugeben haben. Seine ausschließlich in den Niederlanden geleistete Hilfe beschränkt sich bei diesen Personen auf die Aufstellung von Überschußrechnungen und sonstigen Jahresabschlüssen sowie die Mitwirkung bei der Anfertigung der Steuererklärungen, die von den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben und von ihnen selbst zunächst bei den niederländischen und dann bei den deutschen Steuerbehörden eingereicht werden. Die Mitwirkung bei der Anfertigung der Steuererklärung ist an der dafür formularmäßig vorgesehenen Stelle angegeben.

Durch Bescheid vom …1991 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 7 StBerG unter Androhung von Zwangsgeld die Hilfe in Steuersachen, weil er in der beschriebenen Form der niederländischen Krankengymnastin Patricia … geholfen habe, er aber nicht nach den §§ 3 und 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sei. Gleichzeitig wurde Frau … mitgeteilt, daß wegen der unbefugten Hilfeleistung durch den Kläger Steuererklärungen, an denen dieser mitgewirkt habe, unwirksam seien und nicht mehr entgegengenommen würden. Für den Fall, daß sie sich von dem Kläger weiter helfen lasse, drohte der Beklagte Frau … ein Bußgeld an. Die gegen den Bescheid vom … 1991 wegen Untersagung der Hilfele...

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