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FG Hamburg Urteil vom 18.11.1999 - VI 66/98

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Lohnsteuerpauschalierungsantrag einer Kapitalgesellschaft erfordert, dass diese wirksam vertreten wird.

2. Die Einspruchseinlegung kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist genehmigt werden.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen VI R 13/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheides wegen Rabatten, die Arbeitnehmern der Klägerin von deren Tochter- oder Schwestergesellschaften auf Versicherungsprämien gewährt wurden (sog. Haustarife) sowie die Frage, ob die Klägerin bei der Einspruchseinlegung wirksam vertreten war.

Bei der Versicherungs-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, fand vom 17. Januar 1995 an eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1991 – 1994 statt, dabei wurde zwischen der Hauptverwaltung (Stnr. …, FG-Az. VI 66/98) und – hier streitig – der Bereichsverwaltung Hamburg (Stnr. …, FG-Az. VI 68/98) unterschieden. Diese Prüfung wurde für die Hauptverwaltung durch Bericht vom 13. Februar 1997 hinsichtlich zahlreicher Prüfungspunkte einvernehmlich und ohne Schlussbesprechung abgeschlossen; bei der Bereichsverwaltung ergaben sich keine Änderungen. Hinsichtlich der Personalrabatte führt der Bericht aus, dass die Prüfung insoweit zunächst offen bleiben und in Kürze fortgesetzt werden solle, es bedürfe insoweit noch umfangreicher Ermittlungen seitens des Arbeitgebers. Infolge der Prüfungsfeststellungen erging für die Hauptverwaltung auf schriftlichen Antrag der Klägerin vom 7. oder 11. Februar 1997, der von zwei Mitarbeitern der Klägerin jeweils mit dem Zusatz „i.V.” unterzeichnet war, ein Nachforderungsbescheid. Rechtsunterzeichner ist der Steuerreferatsleiter der Klägerin, der Zeuge E. Der Pauschalierungsantrag vom 7./11. Februar 1997 beschränkt si...

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