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FG Hamburg Urteil vom 13.01.2012 - 2 K 128/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Organisationsverschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts muss so aufgebaut sein, dass menschliches Versagen möglichst ausgeschlossen ist und bei normalem Verlauf der Dinge ein unterlaufener Fehler aufgefangen wird.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 18/13)

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 18/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde in den Streitjahren 2006-2008 mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst jeweils erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund einer Außenprüfung erkannte der Beklagte Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem " ... A" in 2006 in Höhe von ... €, in 2007 in Höhe von ... € und in 2008 in Höhe von ... € nicht als Betriebsausgaben an. Der Beklagte erließ am 28.03.2011 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 in Höhe von ... €, für 2007 in Höhe von ... € und für 2008 in Höhe von ... € fest.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 06.04.2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 04.07.2011 hat die Klägerin gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2006-2008 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 15.07.2011 beantragte die Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie wegen des Fristversäumnisses kein persönliches Verschulden treffe. In dem Büro ihrer Pro...

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    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

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