Entscheidungsstichwort (Thema)
FGO: Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich.
2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren.
Normenkette
FGO § 78 Abs. 1, 3; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
Gründe
Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der Sachakten in die Kanzleiräume beruht auf § 78 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO.
In § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO ist bestimmt, dass die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können. Die Vorschrift gewährt den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht als wesentlichen Bestandteil des in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht dient darüber hinaus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der "Waffengleichheit" der Beteiligten, da nur durch die umfassende Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Akteninhalt den Beteiligten - namentlich dem Kläger - eine effektive Rechtsverfolgung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 3515/[08]; Stalbold, in: Gosch, § 78 FGO, Rn. 2). Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO sieht freilich lediglich vor, dass die Beteiligten die Akten einsehen können. In welcher Form die Einsichtnahme zu erfolgen hat bzw. erfolgen kann, regelt die Vorschrift dagegen nicht. Regelungen betreffend die Form der Einsichtnahme in die Akten durch die Beteiligten enthalten die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 und 3 FGO. Wird die Prozessakte - so wie hier - noch in Papierform geführt,...