Tatbestand
I. Die Beigeladen bezog in den Streitjahren 1986 bis 1988 eine Pension nach ihrem im Jahre 1959 verstorbenen Ehemann … dem ehemaligen Komplementär der Klägerin. Die Pension beruhte auf einer gesellschaftsvertraglich gegebenen Pensionszusage.
Wegen der hieraus resultierenden Pensionsverpflichtung hatte die Klägerin zum 31.12.1985 eine Rückstellung i.H.v. 1.379,511 DM gebildet und den Aufwand allen Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Diese Rückstellung entwickelte sich nach versicherungsmathematischer Berechnung wie folgt:
1986 |
1.401,850 DM |
1987 |
1.419,910 DM |
1988 |
1.433,644 DM |
Streitig ist, ob sie in den Streitjahren aufzulösen war, nachdem das Einkommensteuergesetz in § 15 Abs. 1 Satz 2 geändert worden war und danach Witwenpensionen Bestandteil der Gewinnverteilung und nicht Betriebsausgabe des leistenden Unternehmens sind
Der Beklagte hatte die Rückstellung zunächst weder für die Streitjahre noch für die Vorjahre angesetzt. Die entsprechenden Feststellungsbescheide wurden von der Klägerin im Wege des Einspruchs angefochten. Für das Jahr 1984 kam es zu einem Klageverfahren (Az. 15 K 15/89 F), in dem der Ansatz einer Rückstellung für zulässig erklärt wurde. Daraufhin änderte der Beklagte die Feststellungsbescheide unter Berücksichtigung der streitigen Pensionsrückstellung. Allerdings löste er die Rückstellung in den Streitjahren erfolgswirksam zu Lasten aller Gesellschafter mit jährlich einem Drittel gewinnerhöhend auf. Die Bescheidänderungen vom 28.8.1992 wurden auf § 174 Abs. 4 AO gestützt.
Die Einsprüche blieb ohne Erfolg. Die Klägerin hat daraufhin am 128.1993 Klage erhoben. Im Klageverfahren wurde die Pensionsberechtigte durch Beschluß vom 1.8.1996 zum Rechtsstreit beigeladen.
Der Prozeßvertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er ...