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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 08.05.1996 - 4 K 80/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen VIII R 42/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Jahre 1985 gebildete Rückstellung wegen Pensionsansprüchen einer Gesellschafterwitwe ab dem Folgejahr 1986, dem Streitjahr, wieder aufzulösen ist.

Die Kläger (Kl) und die Beigeladene sind die ehemaligen Gesellschafter der früheren Kommanditgesellschaft unter der Fa. … welche zum 1.1.1991 auf eine GmbH umgewandelt wurde. Der Kl zu 1 ist zugleich alleiniger Rechtsnachfolger der im Streitjahr 1986 noch beteiligten Kommanditist in Frau … die Klägerinnen (Klin) zu 2 und 3 und die Beigeladene sind zugleich Rechtsnachfolgerinnen ihrer während des Klageverfahrens verstorbenen Mutter Frau … der an der Gesellschaft nicht beteiligten Witwe ihres an der Gesellschaft beteiligten Ehemannes.

Dem … verstorbenen Gesellschafter … stand nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen – als zusätzliche Entlohnung für im Betrieb der Gesellschaft erbrachte Dienste – ein Ruhegehalt, seiner Witwe eine Versorgung in Höhe von … v.H. der Ruhegehaltsbezüge ihres Ehemannes zu. Die Geschäftsanteile gingen nach seinem Tod auf seine Töchter über. Seine Witwe erhielt bis zu deren Tod im Jahre … die vertraglich vereinbarten Versorgungsbezüge. Die Einzelheiten zur Höhe der Beträge ergeben sich aus der Klageschrift vom 13. April 1993. Die dortigen Angaben sind unstreitig.

Die Kommanditgesellschaft – KG– bildete erstmals zum 31.12.1985 eine Pensionsrückstellung im Hinblick auf die laufenden und künftigen Versorgungsbezüge der Witwe … in Höhe von … DM. Nachdem das Finanzamt (FA) die Rückstellun...

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