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FG Düsseldorf Urteil vom 21.03.2001 - 8 K 4686/00 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag; Hausratversicherung; Zeitwertabschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für durch Blitzschlag zerstörten Hausrat in einer Mietwohnung sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hat.
  2. Von den Kosten der Ersatzbeschaffung ist ein angemessener Altersabschlag vorzunehmen.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen III R 36/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, obwohl die Klägerin keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte.

Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung. Durch einen Blitzschlag am 09.09.1997 und einen dadurch ausgelösten Wasserrohrbruch wurden zahlreiche Hausratgegenstände und einige Kleidungsstücke beschädigt, die die Klägerin anschließend wieder beschaffte. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen musste sie selbst tragen, da sie den Abschluss einer Hausratversicherung unterlassen hatte.

In der Einkommensteuererklärung 1997 bezifferte die Klägerin den Schaden auf “ca. 30.000 DM” und machte in dieser Höhe außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte lehnte die Steuervergünstigung jedoch mangels Nachweises ab. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung (nebst Belegen) von wieder beschafften Hausratsgegenständen und Kleidungsstücken im Preis von insges. 34.205,20 DM vor. Auf Anfrage listete sie außerdem Erwerbsdaten und Anschaffungskosten der zerstörten Gegenstände auf. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Wiederbeschaffung von technischen Geräten und Luxusartikeln (hier: Handtasche 740 DM, Hifi-Gerät, Tuner, Fernseher, Kamera, Musikwecker, Telefon/Fax-Kombigerät) ohnehin nicht berücksichtigungsfähig seien. Ein Ansatz der übrigen Aufwendungen sei davon abhängig, ob die Klägerin eine Hausratversicherung abgeschlossen habe. Als die Klägerin das verneinte, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei unabhängig von dem Abschluss einer Hausratversicherung zu bejahen. Das Unterlassen des Versicherungsabschlusses stelle jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Mietwohnung kein sozialinadäquates Verhalten dar. Im Rahmen von Krankheitskosten i.S.v. § 33 Einkommensteuergesetz -EStG- sei dies für einen Verzicht auf den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung völlig unstreitig. Andernfalls müssten die Versicherungsbeiträge selbst aus außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1997 die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung des Hausrats und der Kleidung von 34.205,20 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, wegen Abweichens der Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.05.1994 III R 27/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 104, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte verweist auf das o.a. BFH-Urteil und auf die Einkommensteuerrichtlinien H 187; eine Anerkennung der Aufwendungen scheitere bereits an dem fehlenden Abschluss einer Hausratversicherung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind i.H.v. 11.001 DM abzügl. anteiliger zumutbarer Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen; hinsichtlich des übersteigenden Betrages hat die Klage keinen Erfolg.

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der die zumutbare Belastung übersteigende Teil der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 Abs. 1 EStG.

Bei Schäden an Vermögensgegenständen kommt eine Anerkennung der Wiederherstellungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich (beispielsweise das Wohnen) berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein einzelnes ursächliches Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist es ferner geboten, den Steuerpflichtigen in diesem Bereich (Schäden an Vermögensgegenständen) vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen. Die Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit ist nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wurde (zum Vorstehenden: o.a. BFH-Urteil vom 06.05.1994).

Ob die dortigen Ausführungen des BFH, die in ...

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