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FG Düsseldorf Urteil vom 21.03.2001 - 8 K 4686/00 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag; Hausratversicherung; Zeitwertabschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für durch Blitzschlag zerstörten Hausrat in einer Mietwohnung sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hat.
  2. Von den Kosten der Ersatzbeschaffung ist ein angemessener Altersabschlag vorzunehmen.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen III R 36/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, obwohl die Klägerin keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte.

Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung. Durch einen Blitzschlag am 09.09.1997 und einen dadurch ausgelösten Wasserrohrbruch wurden zahlreiche Hausratgegenstände und einige Kleidungsstücke beschädigt, die die Klägerin anschließend wieder beschaffte. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen musste sie selbst tragen, da sie den Abschluss einer Hausratversicherung unterlassen hatte.

In der Einkommensteuererklärung 1997 bezifferte die Klägerin den Schaden auf “ca. 30.000 DM” und machte in dieser Höhe außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte lehnte die Steuervergünstigung jedoch mangels Nachweises ab. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung (nebst Belegen) von wieder beschafften Hausratsgegenständen und Kleidungsstücken im Preis von insges. 34.205,20 DM vor. Auf Anfrage listete sie außerdem Erwerbsdaten und Anschaffungskosten der zerstörten Gegenstände auf. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Wiederbesch...

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