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FG Düsseldorf Urteil vom 20.01.2003 - 17 K 6995/96 H (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschreitung des Entschließungsermessens bei Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides und Nettolohnvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im Falle einer Nettolohnvereinbarung ist das Entschließungsermessen bei Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nicht dahingehend vorgeprägt, dass der Arbeitgeber bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer unabhängig von der (Mit-)Verursachung durch die Finanzverwaltung stets in Anspruch zu nehmen ist.

2. Stellt die Finanzbehörde keine Erwägungen zu der Einwendung an, dass die beanstandete Behandlung der bislang von der Finanzverwaltung gebilligten Praxis entsprochen habe, wird das Entschließungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 5

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung von Einkommensteuererstattungen bei Nettolohnvereinbarung und unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens streitig.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in A. Sie schloss mit ihren in Deutschland tätigen japanischen Angestellten Nettolohnvereinbarungen ab. In diesem Zusammenhang ließ sie sich aus späteren Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer ergebende Erstattungsansprüche gegen das zuständige Finanzamt abtreten. Bei der Berechnung der monatlich anzumeldenden Lohnsteuer legte die Klägerin den um den ihr ausgezahlten Erstattungsbetrag gekürzten Nettolohn zu Grunde.

Im Jahre 1994 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.07.1991 bis 31.07.1994 statt. Der Prüfer war der Auffassung, dass die sich aus Erstattungen ergebenden Kürzungsbeträge zu hoch angesetzt worden seien. Die Klägerin habe den Erstattungsbetrag von dem an die jeweil...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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