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FG Düsseldorf Urteil vom 10.07.1997 - 15 K 5063/94 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen VIII R 59/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma X GmbH.

Entsprechend der von ihm eingereichten Steuererklärung 1991 ist der Kläger mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 7.5.1993 zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Er hat vorgetragen, anläßlich einer bei der X GmbH durchgeführten Betriebsprüfung seien zu seinen Gunsten verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt worden, die von ihm zurückzuzahlen gewesen seien. Der Rückzahlungsanspruch sei zu verzinsen gewesen.

Der Kläger hat die Zinsen mit 61.995,00 DM berechnet.

Er ist der Auffassung, die Zinsen seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen analog der Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 20.9.1993 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, die Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung sei als Einlage zu behandeln. Demzufolge könnten auch die vereinnahmten Zinsen für die Rückzahlung nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen nicht gegeben sei.

Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, die Zinsen zur Finanzierung von Einlagen stellten Werbungskosten dar.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.7.1994 ist der Einspruch als unbegründet abgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin die einkunftsmindernde Berücksichtigung der Zinsen begehrt.

Während des Klageverfahrens ist der Einkommensteuerbescheid 1991 geändert worden (Bescheid vom 2.12.1994), den der Kläger ge...

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