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FG Düsseldorf Urteil vom 03.04.2019 - 4 K 2524/16 F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsbewertung; Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils – Substanzwert als Mindestwert des Betriebsvermögens

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Substanzwert des Betriebsvermögens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG stellt auch bei der Bewertung eines Kommanditanteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Mindestwert dar.
  2. Für die Bewertung mit dem Substanzwert besteht kein Vorbehalt eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses (Abgrenzung zum Anwendungsbereich der R B 199.1 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2011).
  3. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann jedenfalls dann nicht aus tatsächlichen Verkäufen ermittelt werden (vgl. R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 EStR 2011), wenn der Kommanditanteil erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag veräußert wird.

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2 S. 3; BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BewG § 109 Abs. 2; BewG § 199 Abs. 2

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils der Klägerin an der A GmbH & Co. KG (KG) zum Stichtag des 21.12.2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist zu 25,25 % an der KG beteiligt. Er erhielt seit dem Jahr 2008 eine monatliche Vergütung als Berater der KG.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 21.12.2012 und wurde von der Klägerin beerbt. Die Klägerin schied im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie ihren Kommanditanteil auf den anderen Kommanditisten der KG und X als neuen Kommanditisten der KG übertrug.

Das beklagte Finanzamt (FA) forderte die KG zur Abgabe einer Feststellungserklärung gem. § 153 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf. Die KG wählte in ihrer Feststellungserklärung das vereinfachte Ertragswertverfahren und erklärte den Ertragswert des gesa...

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