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FG Düsseldorf Beschluss vom 16.03.1998 - 14 V 9110/97 A (Kg)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Kindergeld)

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides vom 28. Juli 1997 wird bis zu einer die Instanz abschließenden Entscheidung im Verfahren 14 K 9109/97 Kg ausgesetzt.

Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 28. Juli 1997 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller bezog u.a. für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis einschließlich 30. Juni 1997 Kindergeld für seinen am 22. März 1969 geborenen Sohn. Dieser studierte an der Universität X das Fach Archäologie und beendete das Studium zum 30. September 1995 mit dem Abschluß des „Master Degree”. Seitdem befindet sich der Sohn des Antragstellers in einem sog. Promotionsstudiengang. In der Zeit vom 3. Juli 1989 bis zum 30. September 1990 hatte der Sohn des Antragstellers Zivildienst geleistet.

Am 10. Januar 1995 ging beim Antragsgegner eine in englischer Sprache verfaßte, mit dem Datum des 27. Oktober 1994 versehene Bescheinigung des College ein, in der es heißt: „I certify that the above-named person ist a full-time postgraduate member of this College of the University of X. I confirm that Mr B began work towards the Mst Degree in European Achaeology in October 1994 and his course is expected to continue for one year.”

Unter dem 20. November 1995 beantragte der Antragsteller, nachdem die Zahlung von Kindergeld mit Ablauf des Monats 09/95 eingestellt worden war, die Weitergewährung des Kindergeldes. Als voraussichtliche Dauer des Studiums war in dem Formular der Zeitraum von 1994 bis 1997 angegeben. Dem Antrag fügte der Antragsteller eine mit dem Datum des 12. Oktober 1995 versehene, in englischer Sprache verfaßte Erklärung des College bei. Ausweislich dieser Bestätigung war...

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