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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 03.11.1999 - 3 K 14/98 I

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lagerplatz für "Coils" als Betriebsvorrichtung oder als Grundstücksbestandteil. Investitionszulage 1994 und 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Ein besonders befestigter, mit einem Schienennetz versehener Platz zur Lagerung von 17 bis 20 Tonnen schweren, in Rollen transportierten, zur Weiterverarbeitung bestimmten Eisen- oder Stahlteilen ("Coils") kann eine investitionszulagebegünstigte Betriebsvorrichtung darstellen.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 2 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BewG-DDR § 50 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden vom 04.10.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 898.317,– DM und für das Kalenderjahr 1994 784.128 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Stahlerzeugnissen. Für die Herstellung eines Coillagerplatzes beantragte die Klägerin für in 1994 entstandene Teilherstellungskosten sowie für die in 1995 mit Fertigstellung entstandenen Herstellungskosten jeweils Investitionszulage. Im Anschluß an eine im August 1996 durchgeführte Augenscheinseinnahme setzte der Beklagte die Investitionszulage mit Bescheiden vom 04.10.1996 ohne Berücksichtigung der Kosten für den Coillagerplatz für 1995 auf 754.910,– DM sowie für 1994 (geändert) auf 863.117,– DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Zur Begrü...

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