Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der in einem späteren Jahr als der Ausgangsbescheid ergangenen Einspruchsentscheidung bei für eine Einheitswertfortschreibung bereits eingetretener Feststellungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei für eine Einheitswertfortschreibung bereits eingetretener Feststellungsverjährung stehen dem Finanzamt mit § 25 BewG und § 181 Abs. 5 AO zwei alternative Methoden (vgl. FG Hamburg, Beschluss v. 30.7.2013, 3 K 55/13) zur Verfügung. Bei Anwendung von § 25 BewG ergeht der Bescheid als Ganzes auf den entsprechenden Fortschreibungszeitpunkt, bei Anwendung von § 181 Abs. 5 AO ergeht der Bescheid auf den eigentlich zutreffenden Fortschreibungszeitpunkt mit Zusatz.
2. Ist in einem Grundlagenbescheid (hier: Zurechnungsfortschreibung Einheitswertbescheid) der erforderliche Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO unterblieben und ergeht die die Nachholung des Hinweises enthaltende Einspruchsentscheidung in einem späteren Jahr als der Ausgangsbescheid, so ist die Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nicht mehr möglich – soweit zum Zeitpunkt der Nachholung die Festsetzungsfrist für die abhängigen Folgesteuern (hier: Grundsteuer) bereits abgelaufen ist. Zwar kann in dem nachgeholten Hinweis auch ein konkreter Zeitpunkt angegeben werden, aber dieser muss dann auch richtig sein bzw. darf jedenfalls nicht zu früh liegen.
Normenkette
AO § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2, § 171 Abs. 3a, § 169; BewG § 25 Abs. 1, § 132 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Einheitswertbescheid – Zurechnungsfortschreibung – auf den 01.01.1991 vom 02.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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