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FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.10.1996 - 11 K 88/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangsabgaben

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen VII R 50/97)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.), ließ beim Hauptzollamt (HZA) … – Zollamt … (folgend: Zollstelle) am 26. Juni 1993 und 26. Juli 1993 mit Zollanmeldungen 1G/16369 und 1G/21016 u.a. aus der Schweiz eingeführte sogenannte „Nachtkerzenölkapseln” im jeweiligen Zollwert von 136.233,60 DM und 60.508,60 DM zum freien Verkehr abfertigen. Sie meldete in beiden Fällen die Waren unter der Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2106 9099 als Lebensmittelzubereitungen an. In dieser Tarifposition unterlagen die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit einem beweglichen Teilbetragszoll von 16,67 DM je 100 kg Eigengewicht. Die Zollstelle erhob mit vorläufigen Zollbescheiden auf der angemeldeten Grundlage den Zoll in der jeweiligen Höhe von 134,40 DM und 45,51 DM, entnahm jedoch zur tariflichen Untersuchung Warenproben.

Die tarifliche Untersuchung der Warenproben ergab, daß die Waren in die Tarifposition 1517 9099 KN einzureihen seien (vgl. Einreihungsgutachten der Zollehranstalt der Oberfinanzdirektion (OFD) Freiburg vom 31. August 1993 ZT 0270B – 310/93 – B 6 bzw. ZT 0270 B – 397/93 – B 6, Bl 13 und 29 der HZA-Akte). Diese Tarifposition sieht für aus der Schweiz eingeführte Waren einen Zollsatz von 25 v. H. des Zollwertes vor. Das HZA … änderte die ursprünglichen Zollbescheide und erhob mit Steueränderungsbescheiden vom 28. September 1993 bei der Klin. 33.924 DM und 15.081,64 DM Zoll nach.

Gegen die Steueränderungsbescheide legte die Klin. mit der Begründung Einspruch ein, die Waren seien nach der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) der OFD München vom 28. April 1992, Nr. DE M/A 199/92/0...

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