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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.09.2002 - 4 K 495/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine vollständige Nachholung der wegen der Übertragung einer Außenprüfung auf ein anderes FA darzulegenden Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens. Erweiterung des Umfangs einer Außenprüfung (Prüfungsanordnung vom …)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fehlt bis zum Ergehen der Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung eingelegten Einspruch jegliche Begründung der Ermessensentscheidung des FA, ein anderes FA mit der Durchführung einer Außenprüfung zu beauftragen, so dass es sich um eine vollständige Nachholung und nicht lediglich um eine Ergänzung der Ermessenserwägungen handelt, scheidet die Möglichkeit, das Begründungsdefizits bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens i. S. des § 102 Satz 2 FGO (i.d.F. des StÄndG 2001) nachzuholen, aus.

2. Die Begründung für die Übertragung einer Außenprüfung auf ein anderes FA i. S. des § 195 Satz 2 AO 1977 stellt sich nicht als bloße Ergänzung einer einheitlichen, sämtliche Bereiche einer Prüfungsanordnung umfassenden Begründung dar, sondern steht selbständig neben den Entscheidungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 und § 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977.

 

Normenkette

AO 1977 § 195 S. 2; FGO § 102 S. 2; AO 1977 §§ 5, 126 Abs. 2, 2 Nrn. 2, 5, § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Prüfungsanordnung vom … und die Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Berufstätigkeit übt er als Mitglied einer Sozietät in … aus. Die daraus erzielten Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden daher gesondert und einheitlich vom Finanzamt (FA) … fest...

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