Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung des Sonderausgabenabzugs bei Arbeitgeberleistung für die Krankenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer nach § 257 Abs. 2 S. 2 SGB V steuerfreie Arbeitgeberleistungen für die Krankenversicherung der Familienangehörigen gewährt, ist der Sonderausgabenabzug für beide Ehegatten auf den kleinen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG auch dann begrenzt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst Anspruchsträger des Versicherungsvertrags ist, sondern der Ehegatte den Versicherungsvertrag geschlossen hat.
3. Für Ehegatten eines Arbeitnehmers ist der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss auch dann eine Leistung für „deren” Krankenversicherung i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn der Zuschuss nicht an sie selbst, sondern an den Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.
3. Für die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG ist es unerheblich, ob sich der Arbeitgeberzuschuss zugunsten des Ehegatten auswirkt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 2-3, Abs. 4, § 3 Nr. 62; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 257 Abs. 2 S. 2, § 10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, mit welchem Höchstbetrag Ehegatten privat krankenversicherter Arbeitnehmer ihre Vorsorgeaufwendungen, soweit sie nicht der Alterssicherung dienen, nach § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben geltend machen können.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer (ESt) des Streitjahres 2005 zusammenveranlagt werden. Der Kl war in der Wohnwirtschaft kaufmännisch angestellt und erzielte daneben gewerbliche Einkünfte durch Übernahme von Hausverwaltungen und ähnlichen Dienstleistungen. Die Klägerin (Klin) ...