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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 16.08.2023 - 10 K 2082/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Gesellschafter-Verrechnungskonto. ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt trägt die Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2. Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto handelt es sich um nichts anderes als um ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welches vergleichbar mit einem Girokonto bei einer Bank geführt wird. Aus hohen Bar-Rückführungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann jedoch regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der Rückführungen erzielt hat.

3. Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann regelmäßig nur diesem in seiner Person angelastet werden und bei ihm zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Bescheide des Beklagten für die Insolvenzschuldnerin über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2014, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2014, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2013, den Gewerbesteuermessbetrag für die Erhebungszeiträume 2008 bis 2013, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2013, allesamt vom 19. Juli 2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2021, werden dahingehend geändert, dass die Gewinnerhöhungen basierend auf de...

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