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EuGH Urteil vom 29.10.2009 - C-246/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wirtschaftliche Tätigkeit, staatliche Rechtshilfebüros in Finnland

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechtsberatungsleistungen, die die öffentlichen Rechtshilfebüros in Finnland, d. h. die dort beschäftigten öffentlichen Rechtsberater, gegen eine Teilvergütung erbringen, stellen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dar. Somit erübrigt sich die Frage, ob diese Büros die fraglichen Rechtshilfeleistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG erbringen und ob die Nichterhebung von Mehrwertsteuer auf diese Tätigkeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG führen kann

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2, 5

 

Beteiligte

Kommission / Finnland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Finnland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 ‐ Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten ‐ Öffentliche Rechtshilfebüros ‐ Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird ‐ Begriff unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert“

In der Rechtssache C-246/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 3. Juni 2008,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in ...

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