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EuGH Urteil vom 26.09.2013 - C-283/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit, Instandsetzungsarbeiten an einer Immobilie durch eine GmbH an den Gesellschafter bei vorheriger Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Immobilie durch den Gesellschafter, Entgeltlichkeit, tauschähnlicher Umsatz

Leitsatz (amtlich)

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements als entgeltlich anzusehen sind, wenn sich der Erbringer dieser Leistungen nach dem mit dem Eigentümer dieses Appartements geschlossenen Vertrag zum einen verpflichtet, diese Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, und zum anderen das Recht erhält, über dieses Appartement zu verfügen, um es, ohne zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein, für die Dauer dieses Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, während der Eigentümer das hergerichtete Appartement am Vertragsende zurückerhält.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1

Beteiligte

Serebryannay vek

Serebryannay vek EOOD

Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto - Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite

Verfahrensgang

Administrativen sad Varna (Bulgarien) (Urteil vom 29.05.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 243/9)

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 ‐ Steuertatbestand ‐ Gegenseitige Leistungen ‐ Entgeltliche Umsätze ‐ Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Dienstleistungen besteht ‐ Überlassung des Rechts, Immobilien zu nutzen und an Dritte weiterzuvermieten, an eine Gesellschaft durch eine natürliche Person, wobei diese Gesellschaft im Gegenzug Dienstleistungen der Verbess...

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