Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune, keine landwirtschaftliche Dienstleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind, gilt und dass die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterliegen.
2. Artikel 25 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Anhang B der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 25
Beteiligte
Stadt Sundern
Stadt Sundern
Finanzamt Arnsberg
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen V R 28/03; BFH/NV 2004, 449)
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen V R 28/03)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 25 ‐ Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ‐ Verpachtung von Jagdbezirken im Rahmen einer gemeindlichen Forstbewirtschaftung ‐ Begriff landwirtschaftliche Dienstleistungen“
In der Rechtssache C-43/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2004, in dem Verfahren
Finanzamt Arnsberg
gegen
Stad...