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EuGH Urteil vom 26.05.2005 - C-43/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune, keine landwirtschaftliche Dienstleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind, gilt und dass die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterliegen.

2. Artikel 25 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Anhang B der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 25

 

Beteiligte

Stadt Sundern

Stadt Sundern

Finanzamt Arnsberg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen V R 28/03; BFH/NV 2004, 449)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen V R 28/03)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 25 ‐ Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ‐ Verpachtung von Jagdbezirken im Rahmen einer gemeindlichen Forstbewirtschaftung ‐ Begriff landwirtschaftliche Dienstleistungen“

In der Rechtssache C-43/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2004, in dem Verfahren

Finanzamt Arnsberg

gegen

Stadt Sundern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, J. Malenovský und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch E. Svolopoulou und K. Marinou als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Gross als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Sundern und dem Finanzamt Arnsberg über die Anwendung der in dem genannten Artikel vorgesehenen gemeinsamen landwirtschaftlichen Pauschalregelung auf die Verpachtung von Jagdbezirken im Rahmen einer gemeindlichen Forstbewirtschaftung.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 25 der Sechsten Richtlinie mit der Überschrift „Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger“ bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als

‐ landwirtschaftlicher Erzeuger‘ ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;

‐ landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb‘ die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;

‐ Pauschallandwirt‘ ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;

‐ landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ die Gegenstände, die aus den in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten hervorgehen und die von den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetrieben des einzelnen Mitgliedstaats erzeugt werden;

‐ landwirtschaftliche Dienstleistungen‘ die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden;

…

(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf den Preis ‐ ohne Steuer ‐ … angewendet … Dieser Ausgleich schließt ...

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