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EuGH Urteil vom 26.02.1991 - C-198/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

VERTRAGSVERLETZUNG – FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – FREMDENFUEHRER – NACH NATIONALEM RECHT VORGESCHRIEBENE BERUFLICHE QUALIFIKATION. 1. Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Abgrenzungskriterium – Kriterium der Ausländereigenschaft – Niederlassung des Leistungserbringers in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Erbringung der Dienstleistung (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60). 2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Verbot (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60). 3. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind – Zulässigkeit – Voraussetzungen (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60). 4. Freier Dienstleistungsverkehr – Fremdenführer, die Reisegruppen aus einem anderen Mitgliedstaat begleiten – Erfordernis einer Inhabern eines Diploms ausgestellten Erlaubnis zur Berufsausübung – Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn Artikel 59 EWG-Vertrag nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur den Fall eines Leistungserbringers betrifft, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Leistungsempfänger ansässig ist, ist es doch Ziel des Artikels, die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit solcher Personen zu beseitigen, die nicht in dem Staat niedergelassen sind, in dessen Gebiet die Dienstleistung erbracht werden soll. Nur wenn alle wesentlichen Elemente der fraglichen Betätigung nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, sind die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar. Demgemäß greift Artikel 59 immer dann ein, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist, und zwar unabhängig vom Niederla...

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