Entscheidungsstichwort (Thema)
Reiseleistungen, Margenbesteuerung, Eigenleistungen des Reiseveranstalters, Beförderungsleistungen, Steuersatz
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die eigene Beförderungsleistung eines Reisebüros, die dieses einem Reisenden im Rahmen einer nach diesen Vorschriften besteuerten Pauschalreiseleistung als einen der Bestandteile dieser Reiseleistung erbringt, insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung und nicht der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros unterliegt. Haben die Mitgliedstaaten für Beförderungsleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorgesehen, findet auf die genannte Leistung nach Art. 98 dieser Richtlinie der ermäßigte Satz Anwendung.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 306-310
Beteiligte
Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie |
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 31.08.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 25/63) |
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 306 bis 310 ‐ Sonderregelung für Reisebüros ‐ Von einem Reisebüro in eigenem Namen ausgeführte Beförderungsleistung ‐ Begriff der einheitlichen Leistung ‐ Art. 98 ‐ Ermäßigter Mehrwertsteuersatz“
In der Rechtssache C-557/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 31. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2011, in dem Verfahren
Maria Kozak
gegen
Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Richter A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, U. Lõhmus und C. G. F...