Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Waren gegen Gutscheine
Leitsatz (redaktionell)
In diesem Verfahren ging es um den Sachverhalt, daß eine Einzelhandelskette A Warengutscheine an ein Unternehmen B verkaufte und dabei einen Rabatt gewährte (Beispiel: Warengutschein im Nennwert von 100 wurde für 98 veräußert). Das Unternehmen B verschenkte den Warengutschein an den Endverbraucher C, der das Papier bei A anstelle von Bargeld vorlegen konnte, um Waren zu erwerben. Bei einer Ware zu einem Preis von 100 mußte C somit kein Bargeld aufwenden.
Der EuGH hat entschieden, daß in diesem Fall als Bemessungsgrundlage der Warenlieferung von A an C nur das anzusehen ist, was A von B tatsächlich (in bar) als Gegenleistung erhalten hat. Diese Entscheidung steht mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht in Einklang.
Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Besteuerungsgrundlage”
In der Rechtssache C288/94
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal London in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Argos Distributors Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S. 1)
erläßt
Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und G. Hirsch,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzle...