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EuGH Urteil vom 24.10.1996 - C-288/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Waren gegen Gutscheine

 

Leitsatz (redaktionell)

In diesem Verfahren ging es um den Sachverhalt, daß eine Einzelhandelskette A Warengutscheine an ein Unternehmen B verkaufte und dabei einen Rabatt gewährte (Beispiel: Warengutschein im Nennwert von 100 wurde für 98 veräußert). Das Unternehmen B verschenkte den Warengutschein an den Endverbraucher C, der das Papier bei A anstelle von Bargeld vorlegen konnte, um Waren zu erwerben. Bei einer Ware zu einem Preis von 100 mußte C somit kein Bargeld aufwenden.

Der EuGH hat entschieden, daß in diesem Fall als Bemessungsgrundlage der Warenlieferung von A an C nur das anzusehen ist, was A von B tatsächlich (in bar) als Gegenleistung erhalten hat. Diese Entscheidung steht mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht in Einklang.

 

Beteiligte

Argos Distributors Ltd

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Besteuerungsgrundlage”

In der Rechtssache C288/94

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal London in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Argos Distributors Ltd[1]

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und G. Hirsch,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzle...

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