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EuGH Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Gewährung von Altersrente. Zurücklegung von Kindererziehungszeit

Normenkette

EGV a.F. Art. 8a; EGV a.F. Art. 48

Beteiligte

Elsen

Ursula Elsen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Tenor

Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.

Gründe

1.

Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), zur maßgeblichen Zeit insbesondere geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Elsen (nachfolgend: Klägerin) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend: Beklagte) wegen deren Weigerung, die Zeit, in der die Klägerin ihr Kind in Frankreich erzogen hat, im Hinblick auf die L...

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