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EuGH Urteil vom 23.03.2023 - C-365/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Vorlage zur Vorabentscheidung. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Grundsatz ne bis in idem. Ausnahme von der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem. Gegen die Sicherheit des Mitgliedstaats oder andere seiner gleichermaßen wesentliche Interessen gerichtete Straftat. Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem. Vereinbarkeit von nationalen Erklärungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem vorsehen. Kriminelle Vereinigung. Vermögensdelikte

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 54, 55 Abs. 1 Buchst. b, Art. 50, 52 Abs. 1

 

Beteiligte

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem)

MR

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

 

Tenor

1.Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 55 Abs. 1 Buchst. b des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen im Hinblick auf Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.

2.Art. 55 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Verbindung mit Art. 50 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer Praxis nicht entgegensteht, nach der die Gerichte eines Mitgliedstaats die von diesem gemäß Art. 55 Abs. 1 dieses Übereinkommens abgegebene Erklärung dahin auslegen, dass dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der S...

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