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EuGH Urteil vom 23.02.2006 - C-491/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr, Ermittlung des Zollwerts bei Käufen mit Dienstleistungselementen, Transaktionswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Zahlung für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie Kontaktlinsenberatung, Kontaktlinsenuntersuchung und auf Kontaktlinsen bezogene Nachsorgemaßnahmen, und für die Lieferung von Waren, die aus diesen Kontaktlinsen, den Reinigungslösungen und den Reinigungsbehältern bestehen, insgesamt den „Transaktionswert“ im Sinne des genannten Artikels 29 bildet und folglich steuerpflichtig ist.

2. Die im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP) genannten Grundsätze können im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, um zu ermitteln, welche Teile der Transaktion für die Zwecke der Anwendung des genannten Artikels 29 zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 29

 

Beteiligte

Dollond & Aitchison

Dollond & Aitchison Ltd

Commissioners of Customs & Excise

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) (Entscheidung vom 24.11.2004)

 

Tatbestand

„Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Zollwert ‐ Einfuhrzölle ‐ Lieferung von Waren durch ein Unternehmen mit Sitz auf Jersey und Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich“

In der Rechtssache C-491/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 24. November 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2004, in dem Verfahren

Dollond & Aitchison Ltd

gegen

Commissioners of Customs & Excise

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kam...

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