Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. ZOLLWERT DER WAREN. WERT DER SOFTWARE UND DER DATENTRAEGER. Zollwert. Transaktionswert. Ermittlung. Datenträger mit eingespeicherter Software. In Rechnung gestellter Gesamtpreis. Keine Rückwirkung der Änderung durch die Verordnung Nr. 1055/85. Gemeinsamer Zolltarif. Montagekosten. Ausschluß. Voraussetzung. Angabe in der Zollwertanmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Vor dem Inkrafttreten der – nicht mit Rückwirkung ausgestatteten – Verordnung Nr. 1055/85 war Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren dahin auszulegen, daß als Transaktionswert von eingeführten Datenträgern mit eingespeicherter Software, die der Lieferer dem Zollbeteiligten in einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt hatte, dieser Rechnungspreis anzusehen war.
2. Zahlungen für die Montage müssen in der Zollwertanmeldung getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sein, um nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren vom Zollwert ausgenommen werden zu können. Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/695 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann diese Anmeldung nicht mehr nach dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt, das heisst nach der zollrechtlichen Freigabe der Waren, berichtigt werden.
Normenkette
Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 3; Verordnung Nr. 1055/85 des Rates Art. 3; Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 3 Abs. 4 Buchst. a; Richtlinie 79/695 des Rates Art. 8
Beteiligte
Tenor
1) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren war im Jahre ...