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EuGH Urteil vom 22.06.1993 - C-333/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pro-rata-Berechnung des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob nach Artikel 19 der 6. EG-Richtline (Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs) Dividendenerträge, die ein Unternehmen bezogen hat, das im übrigen steuerpflichtige Umsätze bewirkt, bei der Pro-rata-Berechnung des Vorsteuerabzugs im Nenner des Bruches zu berücksichtigen sind oder nicht. Nach dem Sachverhalt erzielte eine französische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Verwaltung eines Immobilienvermögens war, Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien, verschiedene andere mehrwertsteuerpflichtige Erträge sowie Dividenden aus ihren Beteiligungen am Kapital anderer Gesellschaften der Gruppe, deren Holding sie war.

Nach dem Urteil stellt das bloße Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne der 6. EG-Richtline dar. Die Dividenden sind folglich auch bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug im Nenner nicht anzusetzen, d.h. der Vorsteuerabzug kürzt sich insoweit nicht. Wenn das bloße Halten von Beteiligungen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, d.h. einen nichtunternehmerischen Bereich darstellt, wäre ein Vorsteuerabzug aber insoweit bereits nach Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtline ausgeschlossen. Zu dieser Frage hat sich der EuGH allerdings nicht geäußert.

 

Beteiligte

Sofitam SA

Ministre chargé du Budget

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

In der Rechtssache C-333/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom französischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Sofitam SA (früher Satam SA)[1]

gegen

Ministre chargé du Budget

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 19 der Sechsten Richtlinie des Rates vo...

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