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EuGH Urteil vom 20.06.1991 - C-60/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft einer Holding-Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Holding-Gesellschaft, die keine anderen Tätigkeiten ausübt als die, die mit dem Besitz von Anteilen an Tochtergesellschaften zusammenhängen, als Unternehmer angesehen werden kann und als solcher ein Recht auf Vorsteuerabzug hat.

Nach dem Urteil ist eine Holding-Gesellschaft, deren einziger Zweck die Beteiligung an anderen Unternehmen ist und die sich weder unmittelbar noch mittelbar in die Geschäftsführung dieser Unternehmen einmischt, kein Unternehmer im Sinne der 6. EG-Richtline und hat somit kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Das Urteil besagt des weiteren, daß eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit nicht vorliegt, wenn lediglich Gesellschaftsanteile erworben und gehalten werden. Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt danach keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine Dividende als Ergebnis einer Beteiligung Ausfluß der bloßen Innehabung des Gegenstandes ist. Etwas anderes gilt, wenn die Holding in die Verwaltung der Gesellschaften eingreift. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtslage.

 

Beteiligte

Polysar Investments Netherlands BV

Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

In der Rechtssache C-60/90

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Arnhem in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Polysar Investments Netherlands BV[1]

gegen

Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Arnhem

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4, des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 und des Artikels 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter T. F. O'Higgins, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Polysar BV, vertreten durch Rechtsanwalt und Steuerberater N. R. Jansen,

die niederländische Regierung, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

die französische Regierung, vertreten durch Philippe Pouzoulet, stellvertretender Direktor für Rechtsangelegenheiten, als Bevollmächtigten und Géraud de Bergues, Haupthilfssekretär im Außenministerium, als stellvertretendem Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes F(hns Buhl und Berend Jan Drijber vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Polysar BV, der niederländischen Regierung, vertreten durch T. Heukels als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom 5. März 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. April 1991,

folgendes

Urteil

1 Der Gerichtshof Arnhem hat mit Urteil vom 30. Januar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 4, des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 und des Artikels 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1, im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Klärung der Begriffe des Steuerpflichtigen und des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie bei Holding-Geseltschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft niederländischen Rechts Polysar Investments Netherlands BV (im folgenden: Polysar BV) und dem Inspecteur der Invoerrechten und Accijnzen Arnhem wegen eines an die Polysar BV gerichteten Nacherhebungsbescheids über Umsatzsteuer.

3 Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 lauten:

„1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt.

3) …

4) [Es] steht … jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtl...

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