Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung, Verjährung, Ausschlussfrist, Rechnungsdatum
Leitsatz (amtlich)
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Mehrwertsteuer dem Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt und von ihm mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände entrichtet wurde, die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei.
Normenkette
EGRL 112/2006; EGRL 9/2008
Beteiligte
Volkswagen
Volkswagen AG
Financné riaditelstvo Slovenskej republiky
Verfahrensgang
Najvyssí súd Slovenskej (Beschluss vom 29.09.2016; ABl. EU 2017, Nr. C 22/5)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 167 bis 171 ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ‐ Art. 178 Buchst. a ‐ Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ‐ Richtlinie 2008/9/EG ‐ Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer ‐ Ausschlussfrist ‐ Grundsatz der steuerlichen Neutralität ‐ Mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände gezahlte und berechnete Mehrwertsteuer ‐ Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist, die ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände zu laufen begonnen haben soll“
In der Rechtssache C-533/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Ger...