Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliche Tätigkeit, Gestaltung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs, Rechtsmissbrauch
Leitsatz (amtlich)
Umsätze wie die im Ausgangsverfahren fraglichen sind, selbst wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1-2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
University of Huddersfield |
University of Huddersfield Higher Education Corporation |
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) (Entscheidung vom 16.05.2003) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 ‐ Wirtschaftliche Tätigkeit ‐ Lieferungen von Gegenständen ‐ Dienstleistungen ‐ Umsätze, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen“
In der Rechtssache C-223/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2003, in dem Verfahren
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