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EuGH Urteil vom 19.06.2003 - C-444/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstreit wegen der Verweigerung der Zulassung als Wiederaufarbeitungsbetrieb, dessen Tätigkeit definitionsgemäß in der Verwertung oder stofflichen Verwertung besteht. Behandlung von metallischen Verpackungsabfällen. Definition der Begriffe „Abfälle” und „Rückführung/stoffliche Verwertung (recycling)”. Verhältnis zwischen den Richtlinien 75/442 und 94/62. Stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen im Sinne der Richtlinie 94/62 mit der Herstellung von 3B-Material

 

Beteiligte

Mayer Parry Recycling

The Queen

Environment Agency

Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions

Mayer Parry Recycling Ltd

Corus (UK) Ltd

Allied Steel and Wire Ltd (ASW)

 

Verfahrensgang

Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich)

 

Tenor

1. Der Begriff stoffliche Verwertung (recycling) im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass er die Wiederaufarbeitung metallischer Verpackungsabfälle nicht erfasst, wenn sie zu Sekundärrohstoffen wie 3B-Material verarbeitet werden, dass er aber die Wiederaufarbeitung solcher Abfälle erfasst, wenn sie zur Herstellung von Stahlblöcken, -blechen oder -rollen verwendet werden.

2. Diese Auslegung würde nicht anders ausfallen, wenn auf die Begriffe Rückführung (recycling) und Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle abgestellt würde.

 

Gründe

1.

Der High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), hat mit Beschluss vom 9. November 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates ...

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