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EuGH Urteil vom 19.04.2007 - C-455/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie ist keine Geldverbindlichkeit und damit steuerpflichtig

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Übernahme von Verbindlichkeiten“ andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g

 

Beteiligte

Velvet & Steel Immobilien

Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH

Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 01.12.2005; Aktenzeichen II 268/03)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiungen ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 ‐ Begriff der Übernahme von Verbindlichkeiten ‐ Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren ‐ Ablehnung der Befreiung“

In der Rechtssache C-455/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2005, in dem Verfahren

Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH

gegen

Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Reg...

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