Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs, Rundungsregel
Leitsatz (amtlich)
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der besonderen Methoden des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1
Beteiligte
Royal Bank of Scotland plc |
The Commissioners of HM Revenue and Customs |
Verfahrensgang
Court of Session (Schottland) (Urteil vom 31.10.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 8/9) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Vorsteuerabzug ‐ Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden ‐ Pro-rata-Abzug ‐ Berechnung ‐ In Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 vorgesehene Methoden ‐ Verpflichtung zur Anwendung der Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2“
In der Rechtssache C-488/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Session (Scotland) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2007, in dem Verfahren
Royal Bank of Scotland Group plc
gegen
The Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlun...