Entscheidungsstichwort (Thema)
Verminderung der landwirtschaftlichen Kartoffelproduktion gegen eine öffentliche Vergütung ist keine Dienstleistung
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Reduzierung der Kartoffelproduktion durch einen Landwirt eine Dienstleistung nach Artikel 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt und ob die hierfür erhaltene Vergütung Entgelt im Sinne des Artikels 11 der 6. EG-Richtlinie ist.
Der EuGH hat wie zuvor im Urteil vom 29.2.1996, C-215/94 (Jürgen Mohr) für die Aufgabe der Milcherzeugung entschieden, daß die Verpflichtung zur Reduzierung der Kartoffelproduktion, die ein Landwirt zum Erhalt einer öffentlichen Vergütung eingeht, keine Dienstleistung darstellt. Die erhaltene Vergütung ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Nach der Entscheidung erbringt der Landwirt keinem identifizierbaren Verbraucher gegenüber eine Dienstleistung. Er verschaffe keinen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Wirtschaftsbeteiligten bilden könnte.
Beteiligte
Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
„Mehrwertsteuer – Begriff der Dienstleistung – Zuwendung zur Extensivierung der Kartoffelproduktion”
In der Rechtssache C-384/95
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht des Landes Brandenburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG
gegen
Finanzamt Calau
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 Absatz 1, 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und 12 Absatz 3 Buchstabe a sowie des Anhangs H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsat...